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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines, Geltung der AGB

1.1 Im Folgenden gelten die Havemo AG als „Lieferant“ und deren Kunden bzw. Vertragspartner als „Besteller“. Sowohl der Lieferant als auch der Besteller sind Unternehmer. 
1.2 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Allgemeinen Verkaufs - und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie vom Lieferanten übernommen oder zwischen den Parteien vereinbart werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. 
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


2. Offerten und Vertragsabschluss 

2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat. 
2.2 Offerten des Lieferanten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. 
2.3 Web-Angaben auf Internetseiten sind freibleibend. Der Lieferant behält sich die jederzeitige Änderung oder Rücknahme seiner Web-Angaben vor.


3. Umfang der Lieferung 

3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet. Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Lieferant berechtigt. 
3.2 Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese für den Besteller eine Verbesserung bewirken. 


4. Vorschriften im Bestimmungsland 

Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen im Bestimmungsland (ohne Schweiz) aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Darunter fallen namentlich auch die einschlägigen Vorschriften über die Maschinensicherheit. Der Lieferant ist berechtigt, gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationspflichten durch Dokumente in deutscher oder (nach Wahl des Bestellers) in englischer Sprache zu erfüllen. 


5. Pläne und technische Unterlagen 

5.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. 
5.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. 
5.3 Der Besteller ist verantwortlich für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der dem Lieferanten übergebenen Musterteile, technischen Unterlagen, Berechnungen oder sonstigen Angaben zur Ausführung des Auftrages. 


6. Preise 

6.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Installation und Inbetriebnahme. Dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Höhe. 
6.2 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die, der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen.


7. Zahlungsbedingungen 

7.1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. 
7.2 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart. 
7.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers, oder wenn der Lieferant wegen eines nach Vertragsabschluss eintretenden Umstandes ernstlich befürchten muss, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant befugt, die geplanten Lieferungen sofort bis auf Weiteres einzustellen und ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit (d.h. dem in Artikel 7.1 festgelegten Ablauf der Zahlungsfrist) einen Verzugszins von 8 % p.a. zu berechnen. 
7.4 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zudem, nach Setzung einer Nachfrist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe der gelieferten Gegenstände zu verlangen. Die übrigen gesetzlichen Rechte des Lieferanten, namentlich allfällige Schadenersatzansprüche, bleiben in jedem Fall vorbehalten.


8. Zurückbehaltungsrecht, Vorauszahlung  

Der Lieferant kann seine Leistungen zurückbehalten oder von Vorauszahlungen des Bestellers oder der Sicherstellung ihres Vergütungsanspruches abhängig machen, wenn sich der Besteller mit Zahlungen in Verzug befindet, oder der Lieferant den aus Tatsachen begründeten Verdacht hat, die Kreditwürdigkeit des Bestellers sei zweifelhaft, insbesondere wenn ein vom Besteller begebener Scheck vom Lieferanten nicht eingelöst werden kann oder der Besteller seine Zahlungen einstellt. 


9. Eigentumsvorbehalt 

9.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. 
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen (namentlich Instandhaltung und angemessene, risikogerechte Versicherung) bzw. bei entsprechenden Massnahmen mitzuwirken. 
9.3 Insbesondere ermächtigt der Besteller den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, den Eigentumsvorbehalt, sofern erforderlich, auf Kosten des Bestellers im entsprechenden Register eintragen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.


10. Lieferfrist  

10.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der den Liefergegenstand betreffenden technischen Belange. 
10.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert: - wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden; - wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

11. Lieferverzug 

11.1 Ein Lieferverzug liegt vor, sofern eine Lieferung mehr als 30 Tage verspätet ist. Der Besteller ist – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, auch wenn eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde. Davon ausgenommen sind Fälle wegen grober Fahrlässigkeit oder Absicht. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. 
11.2 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. 
11.3 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 11.1 und 11.2 ausdrücklich genannten.


12. Übergang von Nutzen und Gefahr  

12.1 Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. 12.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. 


13. Lieferung, Transport und Versicherung

13.1 Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller verrechnet. 
13.2 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. 
13.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art (namentlich beim Transport oder bei der Montage) obliegt dem Besteller und erfolgt auf dessen eigene Kosten. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Versicherung zugunsten des Bestellers abzuschliessen. Falls der Lieferant aufgrund einer speziellen Vereinbarung eine Versicherung für den Besteller abschliesst, gehen die entsprechenden Kosten zulasten des Bestellers. 
13.4 Wenn der Besteller eine zum Export ins Ausland bestimmte Lieferung beim Lieferanten abholt oder von einer Hilfsperson (z.B. Spediteur) abholen lässt („Abhollieferung“), wird dem Besteller die gesetzliche Umsatzsteuer weiterbelastet, sofern der Besteller dem Lieferanten nicht die Erfüllung der im konkreten Einzelfall für eine steuerfreie Lieferung erforderlichen Voraussetzungen rechtsgenüglich nachweist und dokumentiert. 


14. Prüfung und Abnahme der Lieferung 

Der Besteller hat die Lieferung innert 15 Tagen ab Ablieferung zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Verdeckte Mängel, welche bei einer sorgfältigen Prüfung nicht sofort entdeckt werden, sind dem Lieferanten unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Lieferung auch bezüglich dieser Mängel als genehmigt gilt. 


15. Gewährleistung und Haftung des Lieferanten  

15.1 Der Lieferant gewährleistet für die Dauer der Gewährleistungsfrist gemäss Artikel 15.3 hiernach, dass die von ihm gelieferten Produkte keine „Mängel“ aufweisen, d.h. dass sie frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind und dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Als Mängel gelten dabei nur solche Mängel, welche den Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Keine Mängel stellen dabei solche Abweichungen dar, welche der Besteller gekannt hat oder hätte kennen sollen. 
15.2 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen und somit keine „Mängel“ im Sinne von Artikel 15.1 sind: (i) sämtliche Schäden an den gelieferten Produkten, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat (beispielsweise infolge natürlicher Abnützung, unsachgemässer Handhabung, ungeeigneter Lagerung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse oder infolge nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten); (ii) sämtliche Schäden an Verschleissteilen und ggf. mitgelieferten Werkzeugen. 
15.3 Mangels abweichender Vereinbarung und vorbehältlich abweichender Regelungen in diesem Artikel 15.3 beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Inbetriebnahme, jedoch maximal 27 Monate ab Auslieferung. Eine längere Gewährleistungsfrist gemäss Vertrag bleibt vorbehalten. 
15.4 Für den Fall, dass nachweisbar während der Dauer der Gewährleistungspflicht Mängel im Sinne von Artikel 15.1 auftreten, verpflichtet sich der Lieferant, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle mit Mängeln behafteten Teile der gelieferten Produkte nach Wahl des Lieferanten nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Werden die Mängel nicht innerhalb angemessener Frist mittels Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 
15.5 Jegliche Gewährleistungspflicht des Lieferanten erlischt, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 15.6 Wegen Mängeln im Sinne von Artikel 
15.1 hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 15.4 ausdrücklich genannten.


16. Haftungsausschluss 

16.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen des Lieferanten und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. 
16.2 In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Produkten selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden (bzw. Folgeschäden). 
16.3 Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. 3/3 16.4 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. 


17. Montage und Inbetriebnahme 

17.1 Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wird, umfasst der Leistungsumfang des Lieferanten keine Montage und Inbetriebnahme der Lieferung beim Besteller. Wenn vereinbart wird, dass der Lieferant auch die Montage bzw. Inbetriebnahme übernimmt, gelten die folgenden Artikel 17.2 – 17.6. 17.2 Montage, Inbetriebnahme und Endabnahme erfolgen gegen Verrechnung zu den jeweils gültigen Ansätzen des Lieferanten für Arbeits- und Reisezeit, Reisekosten und Spesen. 
17.3 Montage, Inbetriebnahme, Probeläufe und Endabnahmen erfolgen unter der Leitung des Lieferanten. Der Besteller hat für diese Phasen qualifiziertes Bedienungspersonal sowie das erforderliche Hilfspersonal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
17.4 Der Besteller stellt alle erforderlichen Materialien, Musterteile, Hilfsgeräte, Werkzeuge und Energie am Montageort unentgeltlich zur Verfügung. 17.5 Insbesondere während der Inbetriebnahme, der Probeläufe und Abnahme hat der Besteller für geordnete Arbeitsbedingungen und Sicherheit zu sorgen, so dass der Lieferant in der vorgesehenen Zeit alle erforderlichen Arbeiten ausführen kann. 17.6 Die Einweisung des Bedienungspersonals sowie die Schulung des Wartungspersonals erfolgen gegen Verrechnung zu den jeweils gültigen Ansätzen des Lieferanten. 


18. Vertragsauflösung durch den Lieferanten 

18.1 Sofern unvorhergesehene Ereignisse (namentlich Fälle höherer Gewalt) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrages oder der betroffenen Vertragsteile zu. 
18.2 Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen. 


19. Teilnichtigkeit 

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. 


20. Erfüllungsort 

Erfüllungsort ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder etwas anders vereinbart wird, der Sitz des Lieferanten. 


21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

21.1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Besteller sowie die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs – und Lieferbedingungen unterliegen schweizerischem Recht, unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“). 21.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Klagen des Bestellers gegen den Lieferanten ist der Ort des Sitzes des Lieferanten. 
21.3 Der Lieferant hat die Wahl, den Besteller am Sitz des Lieferanten oder am Sitz des Bestellers gerichtlich zu belangen. 


22. Produktinformationen 

Die Produktinformationen werden ausschliesslich in den Sprachen D / E / F zur Verfügung gestellt. 

Havemo AG
Eichenweg 1A
CH-4410 Liestal
T. +41 61 921 31 77
F. +41 61 921 31 78
Email: info@havemo.com
Internet: https://www.havemo.com